STATUTEN
I) Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen „SPIELGRUPPE BÄRETATZE NUSSBAUMEN“ besteht mit Sitz in Obersiggenthal ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
II) Vereinszweck
Art. 2
Der Verein bezweckt den Betrieb von Kinderspielgruppen für 2- bis 5-jährige. Im schöpferischen Spiel mit gleichaltrigen soll die Entwicklung der Kinder zu selbständigen und gemeinschaftsfähigen Gliedern der Gesellschaft gefördert werden.
III) Organisation
Art. 3
Die Organe des Vereins sind: a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfungskommission
a) die Vereinsversammlung
Art. 4
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt ordentlicherweise mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Verlangen des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder veranstaltet.
Art. 5
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmen (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der abgegebenen Stimmen (relatives Mehr). Aenderungen der Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Art. 6
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht fünf Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Art. 7
Der Vereinsversammlung obliegen:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission sowie Genehmigung
des Budgets
c) Abänderung oder Ergänzung der Statuten
d) Beratung über Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Versammlung einge-
reicht werden müssen
e) Festsetzung der Quartalsbeiträge für die Kinder der Kinderspielgruppen
f) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
b) der Vorstand
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich
– Präsident
– Aktuar
– Kassierer
Sie werden von der Vereinsversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr; sie sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 9
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. An den Sitzungen nehmen die Spielgruppenleiterinnen mit beratender Stimme teil.
Art. 10
Dem Vorstand obliegen:
a) Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen
sind.
b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die Präsiden-
tin. Im Verhinderungsfalle die Vicepräsidentin, die Aktuarin oder die Kassiererin.
d) Anstellung der Spielgruppenleiterinnen sowie Festsetzung der Gehälter.
e) Überwachung und Betreuung der Spielgruppenleiterinnen.
f) Führung einer Warteliste für die Kinderspielgruppen und Zuteilung der angemeldeten Kinder zu den einzel-
nen Gruppen. Die Kriterien der Zuteilung werden in den Richtlinien festgesetzt.
g) Neufassung, Ergänzung und Änderung der Richtlinie.
c) die Rechnungsprüfungskommission
Art. 11
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 1 oder 2 Revisoren, die von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie können für eine weitere Amtszeit einmal wiedergewählt werden.
Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstandes und erstatten alljährlich an der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht darüber.
IV) Mitgliedschaft
Art. 12
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Statuten mittels eines schriftlichen Beitrittsgesuches anerkennt. Die Mitglieder haben das Recht, ihre Kinder eine Spielgruppe besuchen zu lassen. Die Anmeldung der Kinder erfolgt schriftlich an den Vorstand.
Die Mitglieder, deren Kinder eine Kinderspielgruppe besuchen, sind verpflichtet, aktiv mitzuarbeiten, z.B. durch Mithilfe bei der Betreuung der Kinder, Mithilfe bei der Ausgestaltung des Spielraums und Bereitstellung von Spielmaterial, etc.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge.
Art. 13
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag und verfügt über eine Stimme. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn eines Vereinsjahres fällig und zahlbar. Falls aus einer Familie Vater und Mutter Mitglied werden, reduzieren sich die Beiträge auf je die Hälfte. Falls an einer Vereinsversammlung beide Ehepartner teilnehmen, verfügen sie zusammen über eine Stimme.
Für jedes Kind, das eine Kinderspielgruppe besucht, ist ein Quartalsbeitrag zu entrichten.
Der Austritt eines Kindes während des laufenden Vereinsjahres muss dem Vorstand schriftlich mindestens zwei Monate vorher angezeigt werden, wobei für das Quartal des Austritts noch der volle Beitrag zu entrichten ist. Bei verspäteter oder fehlender schriftlicher Anzeige ist der volle Quartalsbeitrag noch bis einschliesslich zum Quartal nach dem Quartal der Anzeige oder des tatsächlichen Austritt zu bezahlen. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen.
V) Rechnungsabschluss und Haftung der Mitglieder
Art. 14
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli jedes Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Art. 15
Für die Verbindlichkeit der Spielgruppe Bäretatze Nussbaumen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung eines Mitgliedes ist ausgeschlossen, ausser in Fällen unerlaubter Handlung.
VI) Ausfall/Absenzen
Art. 16 Bei Ausfall der Spielgruppenleiterin von mehr als zwei Wochen wird ab der dritten Woche kein Beitrag gefordert, bzw. die entfallene Zeit anteilsmässig zurückerstattet.
Absenzen des Kindes müssen rechtzeitig der Spielgruppenleiterin bekanntgegeben werden, leider kann aber kein Geld zurückerstattet werden.
VI) Versicherung
Art.17
Die Spielgruppe bietet keinen Versicherungsschutz für Unfall, Krankheit und Haftpflicht.
Die Eltern tragen das Risiko und sollten das Kind entsprechend versichern.
Oktober 2011
RICHTLINIEN
1. Leiterinnen und Zeiten
Die Kinderspielgruppen werden von ausgebildeten Fachkräften geleitet. In der Regel finden die Kinderspielgruppen für 4-jährige Kinder zweimal wöchentlich, für die 3-jährigen einmal wöchentlich statt.
2. Bringen und Holen der Kinder
Die Kinder sollen ca. 5 Minuten vor Beginn gebracht und pünktlich zum Ende abgeholt werden. Mitzubringen sind ein kleines Znüni oder Zvieri (keine Süssigkeiten), Hausschuhe und Täschli/Rucksack.
3. Verhältnis zum öffentlichen Kindergarten
Gutes Einvernehmen zu den Kindergärtnerinnen der Gemeinde ist Voraussetzung. Es ist anzustreben, dass die Kinderspielgruppen in Stoff und Methode dem Kindergarten in die Hand arbeiten.
4. Aufnahmebedingungen
In der Regel werden Gruppen mit 8- 10 Kindern geführt. Die Plätze werden vom Vorstand in die verschiedenen Gruppen verteilt; Wünsche der Eltern werden nach Möglichkeit berücksichtigt. In der Regel sollen nur solche Kinder in die Spielgruppe aufgenommen werden, bei denen der Stichtag 30.06. für das Erreichen des 3. resp. 4. Lebensjahres gilt.
Falls sich in den ersten Wochen herausstellt, dass ein Kind doch noch nicht reif genug ist für den Spielgruppenalltag, kann es wieder abgemeldet werden; allerdings werden dann die bereits betreuten Stunden in Rechnung gestellt und per Einzahlungsschein eingefordert – der Vereinsbeitrag entfällt dann.
5. Ferien und Beiträge
Die Ferien werden denjenigen der Schule Obersiggenthal angepasst. Dies betrifft auch die Feiertage. Die Beiträge sind jeweils halbjährlich einzuzahlen.
6. Pädagogisches Ziel
Die Atmosphäre in den Kinderspielgruppen soll ungezwungen und fröhlich sein. Es wird versucht, auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Kindes einzugehen und ihm verschiedenste Möglichkeiten zum Spielen und Ausleben anzubieten.
Um dieses Ziel möglichst unproblematisch für jedes Kind zu erreichen, bitten wir die Eltern, nachdem sie ihr Kind der Spielgruppenleiterin übergeben haben, möglichst bald zu gehen.
7. Rechte und Pflichten der Eltern
Anregungen (z.B. neues Spielmaterial, Literatur, etc.), aber auch Kritik können mit den Spielgruppenleiterinnen besprochen werden. Elternabende finden auf Wunsch der Gruppenleiterin oder der Eltern statt.
8. Rechte und Pflichten der Spielgruppenleiterinnen
Die Spielgruppenleiterinnen werden die Eltern über jeweilige Veränderungen in der Gruppe (z.B. Ausflug, Kinderfeste, etc.) schriftlich oder mündlich informieren.
Bei einem kurzfristigen, einmaligen Ausfall der Spielgruppenleiterin findet die Spielgruppe nicht statt; eine Mitteilung erfolgt per Kettentelefon, bei einem längerfristigen Ausfall wird für eine Vertretung gesorgt.
9. Mitarbeit der Mütter/Väter in der Gruppe
Jede Spielgruppenleiterin trifft mit den Eltern ihrer Gruppe eine Abmachung über deren Mithilfe.
April 2022